Fragen und Antworten zur staatlichen E-Auto-Förderung
➡️ Bis zu 6.000,- €² für vollelektrische Fahrzeuge
➡️ Bis zu 4.500,- €² für Plug-in-Hybride
²Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Fahrzeugart, dem Haushaltsjahreseinkommen und der Anzahl der unter 18-jährigen Kindern. Die staatliche Förderung ist durch den Fahrzeugbesitzer zu beantragen und wird an dieses ausbezahlt. Die Auszahlung erfolgt erst nach positivem Bescheid. Die staatliche Förderung endet mit Erschöpfung der bereitsgestellten Fördermittel und vorausssichtlich spätestens 2029. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. Nähere Informationen erhalten Sie unter www.bundesumweltministerium.de
Die neue E-Auto-Prämie ist da
Je nach Einkommen und Fahrzeugart sind bis zu 6.000 Euro Förderung² drin. Die Bundesregierung hatte im Herbst 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimaneutrale Mobilität zu ermöglichen. Details zum Programm, zur Förderung und zu Voraussetzungen für die Antragstellung finden Sie auf dieser Seite.
Soziale Staffelung des E-Auto-Boosters
Bei Anschaffung eines rein batterieelektrischen Fahrzeugs:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren | Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren | Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren |
| Bis 45.000 € | 5.000 € | 5.500 € | 6.000 € |
| 45.001 € bis 60.000 € | 4.000 € | 4.500 € | 5.000 € |
| 60.001 € bis 80.000 € | 3.000 € | 3.500 € | 4.000 € |
| 80.001 € bis 85.000 € | nicht förderfähig | 3.500 € | 4.000 € |
| 85.001 € bis 90.000 € | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 4.000 € |
| 90.001 € und darüber | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig |
Bei Anschaffung eines förderfähigen Plug-in-Hybrids (PHEV) oder Elektrofahrzeugs mit Range-Extender (REEV):
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Haushalt ohne Kinder unter 18 Jahren | Haushalt mit einem Kind unter 18 Jahren | Haushalt mit zwei und mehr Kindern unter 18 Jahren |
| Bis 45.000 € | 3.500 € | 4.000 € | 4.500 € |
| 45.001 € bis 60.000 € | 2.500 € | 3.000 € | 3.500 € |
| 60.001 € bis 80.000 € | 1.500 € | 2.000 € | 2.500 € |
| 80.001 € bis 85.000 € | nicht förderfähig | 2.000 € | 2.500 € |
| 85.001 € bis 90.000 € | nicht förderfähig | nicht förderfähig | 2.500 € |
| 90.001 € und darüber | nicht förderfähig | nicht förderfähig | nicht förderfähig |
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es?
Der Koalitionsausschuss hat am 8. Oktober 2025 beschlossen, ein neues Programm zur Förderung von Elektroautos zu entwickeln, um mehr Privatpersonen den Umstieg auf klimafreundliche Mobilität zu ermöglichen. Das Programm verfolgt klima-, sozial- und industriepolitische Ziele und ist auf die Förderung von Kauf und Leasing von Neuwagen ausgerichtet.
Was wird gefördert?
Das Förderprogramm ist auf Kauf oder Leasing von Neuwagen ausgerichtet. Förderfähig sind beim Start der Förderung alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, batterieelektrischem Antrieb mit Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb. Fahrzeuge mit Range-Extender (Range Extended Electric Vehicle, REEV) oder Plug-
in-Hybrid-Antrieb (Plug-In-Hybrid Electric Vehicle, PHEV) werden gefördert, sofern die Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Ob auch Fahrzeuge mit Brennstoffzellenantrieb in die Förderung aufgenommen werden, wird
noch geprüft.
Wie hoch ist die Förderung?
Basisförderung: Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für rein batterieelektrische Fahrzeuge und 1.500 Euro für Plug-In-Hybride und Elektroautos mit Range-Extender
Förderung für Familien
– pro Kind 500 Euro zusätzlich, maximal 1.000 Euro (bis zu 2 Kinder werden berücksichtigt)
– Soziale Staffelung: plus 1.000 Euro bei unter 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr plus weitere 1.000 Euro bei unter 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen/Jahr
Wann startet die Förderung?
Förderfähig sind Fahrzeuge, die nach dem 01.01.2026 neu zugelassen werden. Förder-Anträge sind seit dem 19.05.2026 online möglich. Die Förderung kann rückwirkend beantragt werden. Entscheidend ist das Datum der Neuzulassung nach dem 1.1.2026.
Wer kann die Förderung beantragen?
Die neue E-Auto-Förderung unterstützt Privatpersonen beim Kauf oder beim Leasing eines erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeugs der EU-Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb oder bestimmten Fahrzeugen mit extern aufladbarem Hybridantrieb (Plug-in-Hybride sowie sog. Range-Extender). Die festgelegte Einkommensgrenze liegt bei maximal 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Die Einkommensgrenze verschiebt sich für bis zu zwei Kinder (unter 18 Jahren) um 5.000 Euro je Kind nach oben. Sie liegt bei Familien mit zwei oder mehr Kindern damit bei maximal 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen.
Nachweis des Haushaltseinkommens: Die Höhe des zu versteuernden Einkommens ergibt sich aus dem Durchschnitt der beiden jeweils aktuellsten Steuerbescheide, die maximal drei Kalenderjahre alt sein dürfen. Für einen Förderantrag Anfang 2026 können Sie demnach den Durchschnitt des zu versteuernden Einkommens der Steuerbescheide 2024 und 2023 ansetzen. Für verheiratete AntragstellerInnen, solche in eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie solche in eheähnlichen Gemeinschaften wird das zu versteuernde Einkommen der Partnerin oder des Partners hinzuaddiert (sofern nicht bereits im Rahmen des Steuerbescheids des Antragstellers gemeinsam veranlagt). Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht.
Welche Dokumente benötigt man für die Antragstellung?
1.) Kopie des Kauf- oder Leasingvertrags
2.) Fahrzeugschein:
Für den Nachweis der erstmaligen Zulassung des Fahrzeugs auf den Antragsteller in Deutschland.
3.) Nachweis für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen (zvE):
Erforderlich sind jeweils die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide für jede zum Haushaltsjahreseinkommen beitragende Person. Die Bescheide dürfen maximal drei Jahre alt sein. Maßgeblich hierfür ist das geprüfte Steuerjahr und nicht der Ausstellungszeitpunkt des Bescheides.
Für Jahre, in denen eine gemeinsame steuerliche Veranlagung durchgeführt wurde, genügt jeweils der gemeinsame Einkommensteuerbescheid für beide Partner.
Hinweis: Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden.
4.) Nachweis für die Anzahl förderrelevanter Kinder:
Ist die Anzahl förderrelevanter Kinder aus den eingereichten Einkommensteuerbescheiden ersichtlich, ist kein weiterer Nachweis erforderlich.
Andernfalls kann die Anzahl der Kinder anhand einer Kindergeldbescheinigung der Familienkasse, einer erweiterten Meldebescheinigung oder anhand des Kindergeldbescheids nachgewiesen werden. Bei Letzterem ist zusätzlich im Antragsformular zu bestätigen, dass der Bescheid aktuell ist, d. h. dass die Angaben im Bescheid weiterhin zutreffen und dass insbesondere die Kinder noch im Haushalt leben.
5.) Nachweis elektrischer Reichweite bei förderfähigen PHEV/REEV, sofern > 60g/km CO2
Als Nachweis ist die EU-Konformitätsbescheinigung (CoC- Certificate of Conformity) des Fahrzeugs vorzulegen.
Welche Plug-In-Hybride und Elektrofahrzeuge mit Range-Extender sind förderfähig?
Im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 30.06.2027 sind Plug-In-Hybrid-Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender förderfähig, sofern deren CO2-Emissionen einen Wert von 60 g CO2/km (Typgenehmigungswert) nicht überschreiten oder deren elektrische Reichweite mindestens 80 Kilometer beträgt.
Für den Zeitraum ab dem 01.07.2027 prüft die Bundesregierung eine Förderung von Plug-In-Hybriden und Fahrzeugen mit Range Extender, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Informationen zu den jeweiligen CO2-Emissionen eines Plug-In-Hybrid-Fahrzeugs oder Fahrzeugs mit Range Extender sind beim Hersteller oder uns erhältlich.
Was ist mit anderen Haushaltstypen, etwa Paaren ohne Trauschein und mit gemeinsamen Kindern?
Zugrunde gelegt wird auch bei eheähnlichen Gemeinschaften das zu versteuernde Einkommen beider PartnerInnen. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen ergibt sich aus der Addition beider Einzel-Einkommen. Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragstellerinnen und Antragsteller sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Ihnen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.
Was ist mit Rentnerinnen oder Rentnern ohne Einkommenssteuererklärung?
Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden. Rentnerinnen und Rentner ohne Einkommenssteuererklärung können eine Rentenbezugsbescheinigung sowie eine Selbsterklärung über weitere Einkünfte vorlegen. Die Details der Berechnungsgrundlage, das Vorgehen für Antragsteller ohne Einkommenssteuerbescheid sowie die genaue Berücksichtigung von Kindern werden zeitnah im Rahmen der Förderrichtlinie veröffentlicht. Den Betroffenen entsteht dadurch kein Nachteil, denn die Förderung kann ein Jahr rückwirkend beantragt werden.
Wird es eine Mindesthaltedauer geben?
Die Förderung wird eine Mindesthaltedauer für Kauf und Leasing beinhalten. Sie beträgt 36 Monate ab der Erstzulassung. Die Förderung richtet sich gezielt an Privatpersonen, die ein Fahrzeug tatsächlich im Alltag nutzen wollen. Ohne Haltedauer könnten z.B. Autos mit Förderung gekauft und sofort mit Gewinn weiterverkauft werden.
Gilt für die Förderung das Datum des Kaufvertrags oder der Zulassung?
Die Antragsstellung ist nach Zulassung des Fahrzeugs in einem einstufigen Verfahren möglich. Die Antragstellung muss spätestens ein Jahr nach der Zulassung auf den/die Antragsteller/in erfolgen. Das bedeutet: Statt zwei Anträgen (erst Kaufvertrag, dann Zulassung) ist nur ein Antrag nötig. Das halbiert die Bürokratie im Vergleich zu anderen Förderprogrammen.
Was ist bei langen Lieferzeiten? Entfällt dann die Förderung?
Entscheidend für die Förderung ist das Datum der Zulassung, nicht der Bestellzeitpunkt. Bei Anträgen zum Jahresende kann sich die Auszahlung ins nächste Jahr verschieben.
Kann die Kaufprämie nur für E-Autos beantragt werden, die in der EU produziert wurden?
Förderfähig sind alle erstmals im Inland zugelassenen Neufahrzeuge der Fahrzeugklasse M1 mit rein batterieelektrischem Antrieb, mit batterieelektrischem Antrieb und Range-Extender oder mit Plug-in-Hybrid-Antrieb, sofern letztere Fahrzeuge bestimmte klimaschutzrelevante Anforderungen erfüllen. Stand heute stammen etwa 80 Prozent der neuzugelassenen E-Autos in Deutschland aus europäischer Produktion. Geprüft wird die Aufnahme sogenannter EU-Präferenzregelungen. Diese Vorgaben können zu einem späteren Zeitpunkt in das laufende Förderprogramm integriert werden. Vor einem Inkrafttreten wird das Bundesumweltministerium Verbraucherinnen und Verbraucher rechtzeitig informieren.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Die Förderung kann über die Förderzentrale Deutschland (FZD) beantragt werden.
Wie kann der Antrag vorbereitet werden?
BundID-Konto einrichten
- Die Förderung kann über die Förderzentrale Deutschland (FZD) beantragt werden. Für die Beantragung ist ein BundID-Konto erforderlich.
- Folgende Registrierungsarten auf der Bund-ID sind für die die Beantragung der Förderung auf der FZD berechtigt:
- ein BundID-Konto mit der Option „Online-Ausweis“ (Vertrauensniveau „hoch“) oder
- ein BundID-Konto mit der Option „ELSTER-Zertifikat“ (Vertrauensniveau „substantiell“).
- Wichtig, bitte beachten: Eine Basisregistrierung mit Benutzername und Passwort berechtigt nicht zum Einreichen eines Antrags. Das Vertrauensniveau ist zu niedrig und eine konkrete Identifizierung nicht möglich.
Steuerbescheide vorbereiten:
- Erforderlich sind die zwei aktuellsten Einkommensteuerbescheide aller zum Haushaltsjahreseinkommen beitragenden Personen.
- Die Bescheide dürfen maximal drei Jahre alt sein.
- Zur Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt das BAFA aus dem Einkommenssteuerbescheid folgende Angaben:
- Adressat des Steuerbescheides,
- Steuer-ID,
- Datum des Bescheids und Steuerjahr,
- Höhe des zu versteuernden jährlichen Einkommens sowie
- Informationen zu den kindergeldberechtigten Kindern unter 18 Jahren (Name, Geburtsdatum).
Wichtig: In Einzelfällen können besondere Kategorien personenbezogener Daten im Steuerbescheid enthalten sein (z. B. Gesundheitsdaten, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen, biometrische Daten). Wir empfehlen Ihnen, von einer Übermittlung dieser Angaben abzusehen. Bitte schwärzen Sie in Ihrem eigenen Interesse alle Angaben, die nicht für die Prüfung der Fördervoraussetzungen benötigt werden oder decken diese in geeigneter Weise ab. Achten Sie darauf, Schwärzungen nicht auf den Originalbelegen vorzunehmen.
Tipp: Falls Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind und für die vergangenen Jahre keine Steuererklärung vorhanden ist, kann diese nachträglich abgegeben werden.
Wann erfolgt die Auszahlung der Förderung?
Die Auszahlung der Förderung erfolgt innerhalb weniger Wochen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides.
.
Kein passendes Fahrzeug dabei?
Wir finden Ihren Traumwagen!
Unser Verkaufsteam freut sich darauf, Ihnen bei der Suche nach dem perfekten Fahrzeug zu helfen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite!
