Verbandskasten: Maske ist Pflicht
Haben Sie zwei Corona-Masken in Ihrem Verbandskasten verstaut? Gut!
Seit dem 1. Februar 2022 sind die modifizierten Vorschriften in Kraft. Es besteht seitdem die Pflicht, zwei medizinische Gesichtsmasken mitzuführen. Es müssen keine FFP2-Masken sein, es reichen die typischen OP-Masken (Typ I nach DIN EN 14683).
Wer noch keine medizinischen Masken im Verbandskasten verstaut hat, der hat noch ein bisschen Zeit. Zwar gilt die neue Norm bereits seit Februar 2022, allerdings gibt es eine Galgenfrist. Ab dem 1. Februar 2023 droht schließlich ein Bußgeld, wenn bis dahin der Verbandskasten nicht mit den Masken ausgestattet wurde. Bis dahin dürfen die bislang DIN-konformen Verbandskästen noch erworben und im Fahrzeug mitgeführt werden, da sie qualitativ gleichwertig sind. Zudem bestehe keine Austausch- oder Nachrüstpflicht für bestehende Verbandkästen.
Haben Sie Ihren Verbandskasten schon umgepackt? Sie können problemlos Platz für die beiden Masken schaffen, denn zwei Dinge können entfernt werden.
Auf zwei Dinge können Sie in Zukunft verzichten:
- Eines von bislang zwei Dreieckstüchern (DIN 13168 D) muss nicht mehr mitgeführt werden. Ein Tuch reicht ab sofort aus.
- Das kleinere Verbandstuch (DIN 13152 BR) muss ebenfalls nicht mehr mitgeführt werden. Künftig reicht es, wenn das größere Tuch im Erste-Hilfe-Kasten enthalten ist.